
GGAV – Gefahrgut-Ausnahmeverordnung
Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter
Die Gefahrgut-Ausnahmeverordnung umfasst die Paragraphen
- § 1 Geltungsbereich
- § 2 Geltungsbereich von Ausnahmegenehmigungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 der
GGVSEB - § 3 Grenzüberschreitende Beförderung
Im Anschluss folgen die Ausnahmen 1 bis 34. In diesem Beitrag geht es darum, einen kurzen Überblick über die GGAV zu vermitteln.
Die GGAV enthält allgemeine Ausnahmen in Bezug auf die
GGVSEB, über die wir vor kurzem gesprochen haben.
Im § 1 Geltungsbereich wird bestimmt, welche Buchstaben der nachfolgenden Ausnahmen für welchen Verkehrsträger stehen:
- B – Beförderungen auf allen schiffbaren Binnengewässern (Binnenschifffahrt, ADN)
- E – Beförderungen auf der Schiene mit Eisenbahnen (Eisenbahnverkehr, RID)
- M – Beförderungen im Geltungsbereich der Gefahrgutverordnung See (GGVSee)
- S – Beförderungen auf der Straße mit Fahrzeugen (Straßenverkehr, ADR)
Wer sich auf die Prüfung zum Gefahrgutbeauftragten vorbereitet, wird immer wieder genau mit dieser Frage konfrontiert:
Welcher Buchstabe entspricht welchem Geltungsbereich?
Was regeln § 2 und § 3 GGAV?
§ 2 verweist kurz gesagt auf § 5 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 der
GGVSEB.
Bei § 3 lohnt sich ein genauer Blick. Dort heißt es:
„Soweit in einer Ausnahme in der Anlage zu dieser Verordnung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, darf bei
grenzüberschreitenden Beförderungen der innerstaatliche Teil der Beförderung nach den Vorschriften dieser Verordnung erfolgen.“
Damit wird klargestellt: Solange keine abweichende Regelung in der jeweiligen Ausnahme steht, darf der innerstaatliche Teil einer
grenzüberschreitenden Beförderung nach GGAV erfolgen.
Welche Ausnahmen sind aktuell noch belegt?
Es folgen die einzelnen Ausnahmen. Zunächst ein Überblick über die Ausnahmen, die aktuell noch offen bzw. belegt sind:
Noch vorhandene Ausnahmen:
- Ausnahme 8 bis 9
- Ausnahme 18
- Ausnahme 20 bis 22
- Ausnahme 24
- Ausnahme 28
- Ausnahme 31 bis 34
Wir sehen: Von 34 Ausnahmen sind bereits 22 Ausnahmen nicht mehr belegt.
Um die noch vorhandenen Ausnahmen den Verkehrsträgern zuzuordnen, hier eine kurze Übersicht:
- B – Ausnahmen: 8, 9, 20, 21
- E – Ausnahmen: 9, 20, 21, 22, 28, 32
- M – Ausnahmen: 33, 34
- S – Ausnahmen: 9, 18, 20, 21, 22, 24, 28, 31, 32
Damit ist direkt ersichtlich: Im Bereich des ADR (S) sind noch die meisten Ausnahmen aktiv.
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GGAV Ausnahme 8 (B) – Beförderung gefährlicher Güter mit Fähren
Die Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter auf Fähren sind streng geregelt. Offene Fähren müssen bestimmte Anforderungen an das
Fahrbahndeck erfüllen, während gedeckte oder geschlossene Fähren eine mechanische Lüftung und wasserdichte Fahrzeugdecks benötigen. Stellplätze
für die Beförderungseinheiten müssen bestimmten Standards entsprechen, ebenso wie die elektrischen Anlagen. Der Bau und die Ausrüstung der
Fähren müssen den Anforderungen an Feuerschutz, Sicherheitsausrüstung und Notfallpläne entsprechen.
Die Betriebsvorschriften legen Pflichten für den Fährbetreiber, das Fährpersonal und den Fährführer fest. Dazu gehören die Schulung des
Personals, die Erstellung eines Notfallplans und die Anwesenheit eines Sachkundigen während der Beförderung gefährlicher Güter. Der Fährführer
hat spezifische Verantwortlichkeiten, darunter die Sicherung der Ladung und die Einhaltung der Verkehrsregeln.
Fahrzeugführer von Beförderungseinheiten mit gefährlichen Gütern müssen den Fährführer über die Art der Ladung informieren und
Sicherheitsmaßnahmen ergreifen. Sie dürfen die Fähre nicht betreten, wenn Gefahrstoffe austreten oder die erforderlichen Papiere fehlen.
Das Zulassungszeugnis bestätigt, dass die Fähre den vorgeschriebenen Standards entspricht; andere geltende Vorschriften bleiben ebenfalls relevant.
GGAV Ausnahme 9 (B, E, S) – Tanks aus glasfaserverstärktem Kunststoff
In dieser Ausnahme geht es darum, dass Tanks aus glasfaserverstärktem Kunststoff für bestimmte Stoffe der Klassen 3, 5.1, 6.1 und 8 verwendet
werden dürfen.
GGAV Ausnahme 18 (S) – Beförderungspapier
Diese Ausnahme regelt, dass unter anderem nach Abschnitt 5.4.0 und 5.4.1 ADR auf das Beförderungspapier verzichtet werden darf. Ebenso ist der
Verzicht auf einzelne Angaben in dieser Ausnahme geregelt.
Wichtig: Die Ausnahme 18 ist bis zum 30. Juni 2027 befristet.
GGAV Ausnahme 20 (B, E, S) – Beförderung verpackter gefährlicher Abfälle
Diese Ausnahme ist insbesondere für
Werkstätten relevant, da hier spezielle Vorgaben im Bereich gefährlicher Abfälle
aufgeführt sind. Besonders wichtig ist Abschnitt 2 zur Klassifizierung, Verpackung, Kennzeichnung und Bezettelung. Unter 2.4 findet sich eine
Tabelle gefährlicher Abfälle. Steht dort ein Stoff, der bei Ihnen anfällt, versenden Sie Gefahrgut und müssen entsprechende Pflichten erfüllen.
Ob dies bei Ihnen der Fall ist, klären wir gern unverbindlich und kostenlos in einer
Erstberatung.
In Abschnitt 5 finden Sie die Pflichtangaben, die auf dem Beförderungspapier für Ihre Entsorgung stehen müssen. Sie fungieren unter anderem als
Absender und Verpacker und müssen sicherstellen, dass diese Angaben korrekt sind.
Wichtig: Die Ausnahme 20 ist bis zum 30. Juni 2027 befristet.
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Marko Richter

