Gefahrgutbeauftragtenverordnung

GbV – Gefahrgutbeauftragtenverordnung: Pflichten, Befreiungen & Überblick

Was regelt die Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV)?

Die Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) regelt, wann Unternehmen einen
Gefahrgutbeauftragten bestellen müssen,
welche Befreiungen möglich sind und welche Pflichten sowohl der
Gefahrgutbeauftragte als auch der Unternehmer zu erfüllen haben.
Sie ergänzt damit Vorschriften wie die
GGVSEB und die internationalen Gefahrgutregeln
von ADR / RID / ADN / IMDG.

Paragraphen der GbV im Überblick

  • § 1 – Geltungsbereich
  • § 2 – Befreiungen
  • § 3 – Bestellung von Gefahrgutbeauftragten
  • § 4 – Schulungsnachweis
  • § 5 – Schulungsanforderungen
  • § 6 – Prüfungen
  • § 7 – Zuständigkeiten
  • § 8 – Pflichten des Gefahrgutbeauftragten
  • § 9 – Pflichten der Unternehmer
  • § 10 – Ordnungswidrigkeiten

§ 1 – Geltungsbereich

Die GbV gilt für jedes Unternehmen, das an der Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, Schiene,
Binnenwasserstraße oder auf Seeschiffen beteiligt ist.

§ 2 – Befreiungen

Eine Befreiung ist möglich, wenn…

  • die Unternehmen nur Pflichten als Fahrzeugführer, Triebfahrzeugführer, Schiffsführer, Empfänger oder Verpackungshersteller haben.
  • das Unternehmen weniger als 50 Tonnen Gefahrgut pro Jahr beteiligt ist.
  • nur freigestellte Mengen nach Q-Regel, LQ oder 3.5 transportiert werden.
  • die Menge die 1000-Punkte-Regel nicht überschreitet.

§ 3 – Bestellung von Gefahrgutbeauftragten

Ein Gefahrgutbeauftragter ist verpflichtend, wenn dem Unternehmen Pflichten nach
GGVSEB
oder GGVSee zugewiesen sind.

Nur Inhaber eines gültigen Schulungsnachweises (§4) dürfen diese Funktion ausüben.

§ 4 – Schulungsnachweis

Der Schulungsnachweis ist 5 Jahre gültig und wird über eine IHK-Prüfung verlängert.

§ 5 – Schulungsanforderungen

Dieser Paragraph legt Dauer, Inhalte und Anerkennung von Lehrgängen fest.

§ 6 – Prüfungen

Die Prüfung besteht bei mindestens 50 % richtig beantworteten Fragen und wird durch die IHK gestellt und abgenommen.

§ 7 – Zuständigkeiten

Die IHK ist zuständig für:

  • Schulungsnachweise
  • Lehrgangsanerkennung
  • Überwachung der Schulungsträger
  • Ausnahmen
  • Prüfungen
  • Umschreibungen

§ 8 – Pflichten des Gefahrgutbeauftragten

Der Gefahrgutbeauftragte muss unter anderem:

  • alle Aufgaben aus Abschnitt 1.8.3.3 ADR wahrnehmen,
  • Überwachungsaufzeichnungen führen,
  • Unfallberichte erstellen,
  • einen Jahresbericht anfertigen.

§ 9 – Pflichten der Unternehmer

Der Unternehmer ist verpflichtet, dass der Gefahrgutbeauftragte:

  • alle relevanten Daten erhält,
  • nicht benachteiligt wird,
  • Zugang zu allen Prozessen hat,
  • Vorschläge und Bedenken jederzeit äußern darf.

§ 10 – Ordnungswidrigkeiten

Verstöße gegen die GbV können erhebliche Bußgelder verursachen – etwa bei fehlenden Jahresberichten oder ungültigen Schulungsnachweisen.

Benötigen Sie einen Gefahrgutbeauftragten?

Wir prüfen für Sie, ob eine Bestellung verpflichtend ist oder eine Befreiung nach §2 möglich ist.

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FAQ zur GbV

Wer braucht einen Gefahrgutbeauftragten?

Alle Unternehmen, die an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sind und Pflichten nach GGVSEB oder GGVSee haben.

Welche Unternehmen sind befreit?

Unternehmen unter 50 Tonnen/Jahr, unter der 1000-Punkte-Regel oder mit freigestellten Mengen.

Wie lange gilt der Schulungsnachweis?

Er ist 5 Jahre gültig und muss über eine IHK-Prüfung verlängert werden.

Marko RichterMarko Richter
Geschäftsführer
safeXcon GmbH

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